SIGAVEST Vermögensverwaltungsfonds: Teilfreistellung wird von 15% auf 30% erhöht
Mitteilung der Universal-Investment-Gesellschaft mbH über die Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen SIGAVEST Vermögensverwaltungsfonds UI (ISIN DE000A0MZ317 und DE000A2H7NK2):
Zum 15. September 2021 werden die Besonderen Anlagebedingungen (BABen) für das oben genannte OGAW-Sondervermögen wie folgt geändert:
Die Mindestinvestitionsquote in Kapitalbeteiligungen wird von derzeit mindestens 25% auf mehr als 50% erhöht, so dass das OGAW-Sondervermögen zukünftig steuerrechtlich nicht mehr als Mischfonds im Sinne des § 2 Absatz 7 Investmentsteuergesetz (InvStG), sondern als Aktienfonds nach § 2 Abs. 6 (InvStG) zu qualifizieren ist. Dadurch ändern sich auch die Investitionsquoten in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten. Statt bisher zu 75% darf das OGAW-Sondervermögen zukünftig jeweils nur noch bis zu 49% in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben investiert sein.
Wir weisen darauf hin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor dargestellten Änderungen der Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, also seitens der Universal-Investment-Gesellschaft mbH (Gesellschaft) keine Kosten für die Rücknahme erhoben werden.
Weitere Informationen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft erhältlich:
https://www.universal-investment.com/de/permanent-seiten/kontakt-d
Nachfolgend der ab 15. September 2021 gültige § 2 der Besonderen Anlagebedingungen:
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 1 Nr. 1 bestehen.
(2) Mehr als 50% des Wertes des Aktivvermögens (die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) des OGAW-Sondervermögens werden in solche Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 1, 3 und 4 InvStG angelegt, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können (Aktienfonds im Sinne des § 2 Abs. 6 InvStG). Dabei können die tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquoten von Ziel-Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 InvStG, die nach diesen Anlagebedingungen für das OGAW-Sondervermögen erworben werden können, berücksichtigt werden.
(3) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens und nur nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen möglich.
(4) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über 5 % hinaus bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden, wenn der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigt.
(5) Bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden.
(6) Das OGAW-Sondervermögen darf vollständig in Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden. Die Gesellschaft wählt die zu erwerbenden Investmentanteile entweder nach den Anlagebestimmungen bzw. nach dem Anlageschwerpunkt dieser Anteile oder nach dem letzten Jahres- oder Halbjahresbericht der Investmentanteile aus. Es können alle zulässigen Arten von Anteilen an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sowie von Anteilen an EU-OGAW und von EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen Verwaltungsgesellschaften verwalteten offenen Investmentvermögen, die keine EU-OGAW sind, erworben werden. Der Anteil des OGAW-Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf, ist unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen genannten Grenzen nicht beschränkt.
Frankfurt am Main, Juni 2021
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen der Universal-Investment als PDF